Bauernsprecher Hans MeisterStreitobjekt Forstanhänger

Streitobjekt Forstanhänger

Klägerin und Beklagter waren Landwirte. (OGH-Entscheidung vom 11.05.2012, 4Ob9/12w). Die Klägerin kaufte vom Beklagten eine neun Jahre alte gebrauchte landwirtschaftliche Maschine zum Holztransport (Holzrückewagen) um einen Kaufpreis von 22.000 Euro (inklusive 12 % USt). Ein Rückewagen ist ein Anhänger für den Holztransport, der über einen hydraulisch gesteuerten Kranarm verfügt, mit dessen Hilfe Holzstämme auf den Anhänger gehoben werden können. Der Ehegatte der Klägerin konnte den Wagen beim Kauf nicht sofort ausprobieren, weil eine passende Stromverbindung zum Zugfahrzeug fehlte, weshalb er sich mit dem äußeren Eindruck und der Aussage des Beklagten begnügte, es sei alles in Ordnung.

Auf der Fahrt nach Hause hatte der Fahrer den Eindruck, dass der Rückewagen beim Bremsen „schiebt“. Eine Überprüfung der Bremsen ergab, dass eine der Bremsbacken zerdrückt war.

Bis neue Bremsbacken hergestellt waren, dauerte es rund sechs Monate. Einen Defekt bei der Boogieachse behob der Gatte der Klägerin selbst. Als der Gatte der Klägerin später den Kranarm erstmals ausprobierte, stellte er fest, dass die Hydraulik Druck verlor, wodurch die Zange aufging. Mit zunehmender Betriebstemperatur des Öls verschlechterte sich die Hebekraft. Bei der Hydraulikanlage funktionierte der Kranarm nur bei niedriger Öltemperatur in annehmbarer Weise; nach Erwärmung auf Betriebstemperatur konnte hingegen nicht mehr ausreichend Gewicht aufgehoben werden. Unter Belastung sank der Kranarm massiv ab. Dabei handelte es sich um eine Verschleißerscheinung, die schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hatte. Die Reparatur kostete rund 4.500 Euro. Zum Zeitpunkt des Kaufvertrags und der Übergabe betrug der tatsächliche Wert des Rückewagens mehr als 11.000 Euro. Der erzielbare Marktwert eines einsatzbereiten, jedoch nicht mängelfreien Rückewagens dieses Typs und Alters lag bei rund 20.000 bis 24.000 Euro. Ausgenommen vom Hydraulik system wurden bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs alle Mängel behoben.

Die Klägerin forderte die Aufhebung des Kaufvertrags sowie die Bezahlung von Schadenersatz.

Der Beklagte behauptete, dass der Rückewagen zum Übergabezeitpunkt betriebsbereit und für Waldarbeiten verwendbar gewesen sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte aus:

Der Verkäufer habe den Rückewagen in einem „betriebsbereiten Zustand“ angeboten und darüber hinaus noch versichert, dass „alles in Ordnung“ sei, weil er noch unmittelbar zuvor damit gearbeitet habe. Die Betriebsbereitschaft des Kaufobjekts sei daher Vertragsbestandteil. Sie lag aber nach den Feststellungen schon im Kaufzeitpunkt nicht vor. Damit habe sich die Klägerin in einem Geschäftsirrtum über eine wesentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstands befunden. Der festgestellte Mangel am Kaufobjekt beruhe auf Verschleiß. Normale Verschleißerscheinungen beim Gebrauchtwagenkauf seien zwar keine Mängel, die Fahrtüchtigkeit gelte aber selbst bei einem umfassenden Gewährleistungsverzicht als schlüssig vereinbart. Der Verkäufer wäre daher auch ohne seine Zusicherung verpflichtet gewesen, auf die mangelnde Betriebstauglichkeit hinzuweisen. Die Klägerin fordere daher zu Recht die Aufhebung des Kaufvertrags wegen eines vom Beklagten adäquat verursachten Irrtums über die Betriebstauglichkeit des Kaufobjekts. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, der Klägerin die mit 9.671,85 Euro bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 5.089,52 Euro bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Also aufpassen, auch als Landwirt sind Sie bei Gebrauchtmaschinen-Verkäufen – sowohl von Landwirt zu Landwirt, als auch bei sogenannten Kommissionsgeschäften mit Landmaschinenhändlern – in der Haftung.

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0316/821636-145, Fax: DW 151

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