Bauernsprecher Hans MeisterTraktor: Rechtliche Fragen

Traktor: Rechtliche Fragen

Gewährleistung bei Gebrauchten

Ein Landwirt kauft im Juli des Vorjahres per Vermittlungsverkauf bei einem Landtechnikhändler einen gebrauchten Traktor eineinhalb Jahre alten, mit 185 Betriebsstunden. Nach rund drei Monaten macht sich ein immer stärker werdender Ölverlust bemerkbar, worauf in der Werkstätte eine kaputte Getriebedichtung als Verursacher festgestellt wird. Die Reparatur wird im August von einer Fachwerkstätte durchgeführt. Kostenpunkt: 3.300 Euro. Traktorhersteller und Werkstätte übernehmen in Kulanz einen Teil des Betrages. Der Rest verbleibt beim Landwirt für seinen eineinhalb Jahre und 185 Betriebsstunden alten Traktor. Seine Frage: Was ist mit der Gewährleistung? Wenn ein Sachverständiger feststellen kann, dass der Traktor bereits bei der Übergabe an den Letztkäufer den entsprechenden Mangel hatte, liegt ein Gewährleistungsfall vor und der Händler hat die Kosten zu übernehmen. Ist dies nicht der Fall, bleibt der Letztkäufer auf den Kosten sitzen. Sollte ein Verschulden vorliegen, das zum Getriebedichtungsschaden führte – etwa ein Herstellungsfehler –, so haftet im Rahmen des Schadenersatzrechtes derjenige für den gesamten Schaden, der ihn rechtswidrig verschuldet hat. Dies muss nicht der Vertragspartner sein. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Sache, bei zugesicherten Eigenschaften – zum Beispiel Unfallfreiheit oder Rechtsmängeln –, wenn Papiere fehlen, mit dem Tag, an dem der Mangel dem Käufer bekannt wird. Die Vertragspartner können eine Verkürzung oder Verlängerung dieser Frist vereinbaren. Sogar der gänzliche Ausschluss der Gewährleistung ist vorstellbar, ausgenommen unter anderem bei fabrikneuen Sachen. Der Gewährleistungsberechtigte, Händler oder Verkäufer, hat auch ohne eigenes Verschulden dafür gerade zu stehen, dass die Sache die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat, – zum Beispiel gemäß der öffentlichen Werbung, und ihrer Beschreibung, ihrer Probe oder ihrem Muster entspricht und der Natur des Geschäftes vereinbarungsgemäß verwendet werden kann. Die Gewährleistung besteht immer nur zwischen den Vertragspartnern, also zwischen Käufer und Händler, beziehungsweise zwischen Verkäufer und Letztkäufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Traktorbreite

Ab welcher Breite auf öffentlichen Straßen braucht man für landwirtschaftliche Fahrzeuge eine Sondergenehmigung? Falls der Traktor werkseitig breiter als 2,55 Meter ist und trotzdem die Höchstgeschwindigkeit voll ausgenützt werden soll, kann man eine Routengenehmigung bei der Landesregierung beantragen (gelbe, runde Tafel mit schwarzem R). Landwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren) dürfen jedoch bis zu einer Breite von drei Metern bewilligungsfrei verwendet werden, wenn diese Höchstgrenze nur durch die Räder des Fahrzeuges überschritten wird. Mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen dürfen Geräte, zusätzliche Aufbauten, zusätzliche Sitze, zusätzliche Räder oder Einrichtungen an Rädern zur Verminderung ihrer Flächenpressung und zusätzliche Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern verbunden werden, wenn diese Gegenstände zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von drei Metern nicht überschreiten, wobei bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite ab drei Metern die Transportbreite auch bis zu 3,30 m betragen darf, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug zur Absicherung vorausfährt. Als enge Straße gilt eine Straße mit einer Fahrbahnbreite bis zu fünf Meter; als kurvenreich gilt eine Straße, wenn sie mit dem entsprechenden Verkehrszeichen samt Zusatztafel betreffend die Länge gekennzeichnet ist.

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hans.meister@landwirt-media.com, Tel.: 0043 664/14 13 684, Fax: 0043 316/821636-151


Rechtliche Beratung Dr. G. Putz

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